Bei der Eigentumsklage trifft die Behauptungs- und Beweislast den Kläger für sein gegenwärtiges Eigentum und den Beklagten für sein dingliches oder obligatorisches Recht zur Einwirkung (W OLF/W IEGAND, a.a.O., N. 44 und 64 zu Art. 641 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1). 4.2. 4.2.1. Vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt hat: Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist auch im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle -9-