2019, N. 59 zu Art. 641 ZGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob er selbst die Sache besitzt. Der Störer ist sodann passivlegitimiert (W OLF/W IEGAND, a.a.O., N. 62 zu Art. 641 ZGB). Jede Einwirkung auf das Eigentum eines anderen ist grundsätzlich unzulässig, solange sie nicht durch Rechtsgeschäft oder Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Berechtigung zur Einwirkung kann sich aus dinglichen oder obligatorischen Rechten ergeben (W OLF/W IEGAND, a.a.O., N. 64 zu Art. 641 ZGB). Bei der Eigentumsklage trifft die Behauptungs- und Beweislast den Kläger für sein gegenwärtiges Eigentum und den Beklagten für sein dingliches oder obligatorisches Recht zur Einwirkung (W OLF/W IEGAND, a.a.