4. 4.1. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Art. 641 Abs. 2 ZGB verleiht dem Eigentümer das Recht, seine Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage) und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage). Insbesondere kann die Räumung einer Liegenschaft verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.5). Befugt zur Geltendmachung der Eigentumsfreiheitsklage ist der Eigentümer (W OLF/W IEGAND, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 59 zu Art.