Sodann begründet die Vorinstanz, weshalb vom Gesuchsteller erwartet werden könne, dass er die offensichtlich berechtigten Ansprüche der Klägerin anerkenne (angefochtener Entscheid E. 3.6). Sie gelangt hierbei zum Schluss, dass kein Mietrechtsverhältnis bestehe und der Gesuchsteller daher keine Rechtsgrundlage zum Verbleib in der Liegenschaft der Klägerin habe. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubte es dem Gesuchsteller folglich, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.