(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). Das gegenwärtige Eigentum der Klägerin, für welches sie die Behauptungs- und Beweispflicht trägt (E. 4.1 hiernach), ist mit Blick auf den beigelegten Grundbuchauszug aufgrund der hier gebotenen vorläufigen und summarischen Prüfung als erstellt zu erachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierzu keine weiteren Ausführungen macht und sich nicht näher mit den weiteren Vorbringen der Klägerin auseinandersetzt. Sodann begründet die Vorinstanz, weshalb vom Gesuchsteller erwartet werden könne, dass er die offensichtlich berechtigten Ansprüche der Klägerin anerkenne (angefochtener Entscheid E. 3.6).