3.2. Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, sondern wirft ihr lediglich pauschal vor, sie setze sich nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage der Klägerin auseinander. Er führt insbesondere nicht aus, welche rechtserheblichen Vorbringen der Klägerin hätten gehört und berücksichtigt werden müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Liegenschaft der Klägerin gehöre -8-