II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021). Der mittelbar besitzenden Klägerin fehle es – zufolge des Mietvertrages mit dem Gesuchsteller – ferner an der Aktivlegitimation zu einer Besitzes- oder Eigentumsfreiheitsklage gegen den unmittelbar besitzenden Gesuchsteller, solange er rechtmässiger Mieter sei (Ziff. II.2.2 der Eingabe vom 27. August 2021). Andererseits macht er geltend, ein mündliches und/oder faktisches Mietverhältnis sei formgültig als Mietrechtsverhältnis zu qualifizieren und unterstehe damit dem Mietrecht (Ziff. II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021).