In der Eingabe vom 27. August 2021 vor Vorinstanz hielt der Gesuchsteller in Bezug auf das behauptete Mietrechtsverhältnis einerseits fest, dass er sich im Mietrechtsverfahren OZ.2020.17 auf den Standpunkt stelle, er sei ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Konkubinats in ein Mietrechtsverhältnis zur Klägerin zu stehen gekommen. Ein Mietverhältnis (Mietvertrag) sei formfrei möglich und müsse nicht schriftlich verbrieft werden (Ziff. II.2.1 der Eingabe vom 27. August 2021).