Es gehe um die Klärung der Rechtssituation, die dann eintrete, wenn jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen sei, weiter benütze. Er habe aufgrund der Umstände, die zum alleinigen Verbleib in der Liegenschaft geführt hätten, ein Anrecht darauf, dass dieser Zustand rechtlich geprüft, zumindest einem faktischen Mietverhältnis zugeordnet und alsdann sein Bleiberecht im Rahmen einer Mieterstreckung, und somit zeitlich befristet, geregelt werde. -7-