Die Vorinstanz setze sich ausschliesslich mit der Klage des Gesuchstellers im Parallelprozess OZ.2020.17 und nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Eigentumsfreiheitsklage der Klägerin auseinander. Damit liege eine Missachtung der Be- gründungs- und Substantiierungspflicht vor, die das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletze. Sodann habe die Vorinstanz ein falsches Verständnis des "faktischen Mietverhältnisses". Es gehe um die Klärung der Rechtssituation, die dann eintrete, wenn jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen sei, weiter benütze.