Die Vorinstanz argumentiere ferner ausschliesslich mit den identischen Erwägungen wie im Parallelverfahren OZ.2020.17. Damit werde eine unzulässige Antizipierung vorgenommen, indem die Vorinstanz den Standpunkt des Gesuchstellers im Parallelverfahren OZ.2020.17 als aussichtslos erachte und daraus schliesse, dass die Eigentumsfreiheitsklage klarerweise gutzuheissen und folglich jegliche Gegenwehr des Gesuchstellers aussichtslos sei. Die Vorinstanz setze sich ausschliesslich mit der Klage des Gesuchstellers im Parallelprozess OZ.2020.17 und nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Eigentumsfreiheitsklage der Klägerin auseinander.