2.2. Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerde aus, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wonach die Nichtaussichtslosigkeit unabhängig von der Parteirolle zu prüfen sei und vom Gesuchsteller offensichtlich berechtigte Ansprüche der Gegenseite anzuerkennen seien – nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die Vorinstanz argumentiere ferner ausschliesslich mit den identischen Erwägungen wie im Parallelverfahren OZ.2020.17.