Die widersprüchlichen Vorbringen sowie die eingereichten Unterlagen würden gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien sprechen, womit es an der Voraussetzung für die Begründung eines Mietrechtsverhältnisses fehle. Soweit sich der Gesuchsteller auf ein faktisches Mietverhältnis berufe, sei nicht ersichtlich, was er damit meine. Sein Rechtsbegehren müsse daher als aussichtslos bezeichnet werden. Vom Gesuchsteller könne folglich erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkenne.