Die diesbezügliche Argumentation des Gesuchstellers erscheine jedoch äusserst widersprüchlich. Einerseits berufe er sich auf ein Mietrechtsverhältnis, andererseits mache er selbst geltend, es bestehe ein vertragsloser Zustand und es fehle an einer Verständigung zwischen den Parteien über ein "Verbleiberecht". Gestützt auf den aufgehobenen Erbvertrag vom 21. November 2008 sei kein "Recht am Wohnen" ersichtlich. Die widersprüchlichen Vorbringen sowie die eingereichten Unterlagen würden gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien sprechen, womit es an der Voraussetzung für die Begründung eines Mietrechtsverhältnisses fehle.