2. 2.1. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe mit Eingabe vom 18. Mai 2021 eine Eigentumsfreiheitsklage eingereicht und darin geltend gemacht, dass bis heute keine rechtliche Grundlage bestehe, die den Verbleib des Gesuchstellers in der Liegenschaft der Klägerin rechtfertigen würde. Der Gesuchsteller beantrage in der auf prozessuale Einreden beschränkten Klageantwort die Sistierung des Verfahrens mit Verweis auf das Verfahren OZ.2020.17 und berufe sich auf die dort vorgebrachte Begründung.