Die Vorinstanz hat jedoch in ihren Rechtsmittelbelehrungen den gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO für die Nichtgeltung des Fristenstillstands konstitutiven Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO unterlassen. Diese Hinweispflicht gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar und gilt in gewissem Sinne absolut, was – ungeachtet des Umstands, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller von der Ausnahme Kenntnis hatte – dazu führt, dass der Fristenstillstand trotzdem beachtlich (BGE 139 III 78 E. 5.4.3) und die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 10. Januar 2022 eingehalten ist.