ber 2021 ab. Gleichentags verfügte er sodann die Abweisung des Sistierungsantrages und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort. 3. 3.1. Gegen die Verfügung betreffend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die ihm am 13. Dezember 2021 zugestellt wurde, erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: