1. 1.1. Mit Klage vom 17. Mai 2021 stellte B. (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Bremgarten folgende Anträge: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft der Klägerin am C mit sofortiger Wirkung zu verlassen und der Klägerin sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft herauszugeben[.] 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die richterliche Wegweisungsanordnung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei dem Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."