2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Parteikosten, somit Fr. 835.00 zu bezahlen. - 12 - 4. Der Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.