8.2.3. Der Beklagte, der seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sowohl als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschuss, als auch für die unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft zu machen hätte, äussert sich in seiner Berufung N. 7 ff. einzig zu seinem Existenzminimum und seinem Einkommen, aber nicht zu seinem Vermögen. Zwar behauptet er mit seiner Eingabe vom 26. Juli 2022, S. 3, nicht (mehr) über ein Vermögen von Fr. 20'000.00 zu verfügen, sondern nur noch Fr. 1'300.00 übrig zu haben. Allerdings belegt er diese Behauptung nicht.