8.2.2. Der Beklagte hat bereits vor Vorinstanz beantragt, die Klägerin sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, und es sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 23). Mit Verfügung vom 8. März 2022 (act. 156 ff.) wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung verwies sie einerseits auf eine monatliche Differenz zwischen dem Einkommen des Beklagten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum, mit welcher die Prozesskosten bestritten werden könnten, andererseits aber auch darauf, dass dieser über Erspartes im Umfang von Fr. 20'000.00 verfüge (Erw. 5). - 11 -