Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie den Mehrwertsteuern (7.7%) sind die Parteikosten der Klägerin auf gerundet Fr. 1'670.00 festzusetzen, wovon der Beklagte der Klägerin Fr. 835.00 zu ersetzen hat.