8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 2'000.00 festzulegenden obergerichtlichen Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin aufzuerlegen, und der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.