zu tragen. Bei einer Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 754.15 (Fr. 4'800.00 ./. Fr. 4'045.85) ist ihr dies auch möglich und zumutbar. 7. Der mit (ohne anwaltliche Mitwirkung verfasster) Eingabe vom 6. September 2022 sinngemäss gestellte (allerdings vom eigenen Rechtsvertreter des Beklagten unkommentiert gelassene) Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.