6.3. Belässt man dem Beklagten seinen Überschussanteil von Fr. 98.00 resp. Fr. 138.00, ist er noch in der Lage, einen Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'936.00 in der Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031 (Fr. 2'034.00 [vgl. oben Erw. 6.1] ./. Fr. 98.00] und einen solchen von Fr. 1'896.00 (Fr. 2'034.00 ./. Fr. 138.00) vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit zu leisten. Die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind folglich in dieser Höhe festzusetzen, wobei der in der Berufung (N. 17) zu Recht gerügte Umstand zu berücksichtigen ist, dass der 17. Juli 2031 nicht zu beiden Phasen gehören kann; der Beginn der letzten Phase ist somit auf den 18. Juli 2031 zu legen.