Da das Einkommen der Klägerin auch eine "Überzeitpauschale" von brutto Fr. 363.00 enthält (vgl. Lohnabrechnungen April und Mai 2022, Berufungsantwortbeilage 4), rechtfertigt es sich, einen Betrag aus dem Überschuss von Fr. 300.00 vorab in Würdigung der entsprechenden überobligatorischen Arbeitsanstrengung der Klägerin zuzuweisen. Für den Beklagten verbleibt bei einer Verteilung des restlichen Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3 a.E.) ein Überschussanteil von gerundet Fr. 98.00 ([Fr. 545.15 ./. Fr. 300.00] x 0.4) resp. Fr. 138.00 ([Fr. 645.15 ./. Fr. 300.00] x 0.4). Der Überschussanteil des Kindes C. beträgt entsprechend Fr. 49.00 resp. Fr. 69.00.