von Fr. 645.15 für die Phase vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit (Einkommen Klägerin Fr. 4'800.00 + Einkommen Beklagter Fr. 4'550.00 + Einkommen Kind Fr. 200.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Klägerin Fr. 4'045.85 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter Fr. 2'516.00 ./. Bedarf Kind Fr. 2'443.00 bzw. Fr. 2'343.00). Da das Einkommen der Klägerin auch eine "Überzeitpauschale" von brutto Fr. 363.00 enthält (vgl. Lohnabrechnungen April und Mai 2022, Berufungsantwortbeilage 4), rechtfertigt es sich, einen Betrag aus dem Überschuss von Fr. 300.00 vorab in Würdigung der entsprechenden überobligatorischen Arbeitsanstrengung der Klägerin zuzuweisen.