6.2. In der Gesamtrechnung für alle Beteiligte ergibt sich ein Überschuss von Fr. 545.15 für die Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031 resp. von Fr. 645.15 für die Phase vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit (Einkommen Klägerin Fr. 4'800.00 + Einkommen Beklagter Fr. 4'550.00 + Einkommen Kind Fr. 200.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Klägerin Fr. 4'045.85 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter Fr. 2'516.00 ./. Bedarf Kind Fr. 2'443.00 bzw. Fr. 2'343.00).