6. 6.1. Bei einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'516.00 und einem Einkommen von Fr. 4'550.00 verfügt er vor Berücksichtigung des Kinderunterhaltsbeitrags über einen Überschuss von Fr. 2'034.00. Beim Kind C. liegt vor Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags eine Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf von Fr. 2'243.00 (Fr. 2'443.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulage; in der Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031) bzw. Fr. 2'143.00 (Fr. 2'343.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulage; in der Phase vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit) vor. Fest steht somit schon vor Berücksichtigung einer allfäl- -9-