5. Bezüglich der Steuerbelastung hat die Vorinstanz dem Beklagten in den hier relevanten Phasen im erweiterten Existenzminimum Fr. 158.00 angerechnet. Der Beklagte macht mit seiner Berufung dazu geltend, aufgrund des (von ihm beantragten) reduzierten Unterhaltsanspruchs betrügen die Steuern bei ihm ca. Fr. 90.00 mehr und beim Kind C. Fr. 90.00 weniger. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil die Unterhaltsbeiträge nur moderat gesenkt werden (vgl. nachfolgend, Erw. 6), erscheint eine Anpassung der von der Vorinstanz angenommenen Steuerbeträge indes nicht angezeigt. Es bleibt somit beim ansonsten unbestrittenen familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'516.00 (vgl. Berufung N. 16).