4.3. Die Vorinstanz hat der Klägerin im Übrigen monatliche Kosten von Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung angerechnet. Diese sind nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin Verpflegungsspesen ausbezahlt erhält (vgl. Lohnabrechnung Mai, Berufungsantwortbeilage 4; damit stillschweigend übereinstimmend die Existenzminimumsberechnung in der Berufungsantwort S. 8). 4.4. Die monatliche Steuerbelastung schätzte die Vorinstanz bei der Klägerin auf Fr. 608.00 (Erw. 7.2.1.3.). Die Klägerin selber geht in der Berufungsantwort (S. 8) von einer Steuerbelastung von Fr. 230.00 aus. Dies erscheint -8-