4.2.2. Die Klägerin macht gestützt auf die Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 8. Juni 2022 glaubhaft, dass sie mit ihrer Arbeit jeweils frühmorgens um 3.30 Uhr beginnt und ihr Arbeitsweg 55 km beträgt (Berufungsantwort S. 7; Berufungsantwortbeilage 5). Sie ist damit zur Bewältigung ihres Arbeitsweges auf ein Auto angewiesen und die entsprechenden Kosten sind in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen.