4.2. 4.2.1. Für den Arbeitsweg rechnete die Vorinstanz der Klägerin einen Pauschalbetrag von Fr. 100.00 an (Erw. 7.2.1.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht mit der Berufungsantwort geltend, sie sei für den Arbeitsweg auf die Benutzung eines Autos angewiesen und es seien ihr bei einem Arbeitsweg von 55 km monatliche Kosten von Fr. 1'432.00 anzurechnen (21.7 Tage x 110 km x 60 Rp.).