4. 4.1. Beim Existenzminimum der Klägerin hat die Vorinstanz gestützt auf die Versicherungspolice für das Jahr 2021 (Klagebeilage 16) und die für jenes Jahr verfügte Prämienverbilligung (Klagebeilage 17) Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 122.00 berücksichtigt (Erw. 7.1.1.2 des angefochtenen Urteils). Für das Jahr 2022 beträgt die -7-