Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 6) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überobligatorischen Arbeitsanstrengungen nicht bereits bei der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1.). Den Anteil am 13. Monatslohn pro Monat beziffert die Klägerin auf Fr. 350.00 (Berufungsantwort S. 6), was ungefähr zutreffen dürfte. Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beträgt damit gerundet Fr. 4'800.00.