Gemäss Arbeitsvertrag (Berufungsantwortbeilage 3) verdient die Klägerin einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.00, der 13 Mal ausbezahlt wird. Netto erhält sie gemäss den Lohnabrechnungen April und Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 4) abzüglich Kinderzulagen und Spesenentschädigung einen Lohn von Fr. 4'454.30 ausbezahlt. Darin enthalten ist auch eine "Überzeitpauschale [...]" von brutto Fr. 363.00. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 6) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überobligatorischen Arbeitsanstrengungen nicht bereits bei der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw.