3.2. Tatsächlich trat die Klägerin am 1. April 2022 eine unbefristete Arbeitsstelle als "[...]" mit einem 100%-Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag, Berufungsantwortbeilage 3). Allerdings erzielt sie mit dieser Anstellung ein bedeutend tieferes Einkommen, als ihr die Vorinstanz angerechnet hat. Es wird jedoch nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bewusst auf ein höheres Einkommen verzichtet hat oder es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Stelle mit einem höheren Lohn zu finden. Es ist daher auf ihr tatsächliches Einkommen abzustellen.