3. 3.1. Die Klägerin war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung arbeitslos, bekundete aber ihre Absicht, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein. Gestützt darauf rechnete ihr die Vorinstanz ab 1. Juni 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'633.00 an (Erw. 7.2.1.1. des angefochtenen Urteils).