Soweit der Beklagte in seiner von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 26. Juli 2022, S. 3, bestreitet, Fr. 4'450.00 monatlich zu verdienen, setzt er sich in Widerspruch zu den Angaben in seiner eigenen Berufung. Dies erklärt er mit einem Missverständnis mit seinem Anwalt, womit er aber nicht zu hören ist, zumal seine Rüge betreffend das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen nicht innerhalb der Berufungsfrist erfolgt und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. -6-