2.4. Der Beklagte bestreitet mit seiner Berufung diese Zahlen grundsätzlich nicht (vorbehältlich leicht angepasster Steuerbeträge bei den familienrechtlichen Existenzminima; vgl. Berufung N. 24). Er rügt jedoch die Methodik und das Resultat der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Soweit der Beklagte in seiner von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 26. Juli 2022, S. 3, bestreitet, Fr. 4'450.00 monatlich zu verdienen, setzt er sich in Widerspruch zu den Angaben in seiner eigenen Berufung.