1.2. Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur noch der Umfang des vom Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhalts (Barunterhalt) ab dem 1. Juni 2022. Es gelten daher die Erforschungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO), und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1.). Die Untersuchungs- resp.