2.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte die Klägerin eine zusätzliche Beilage ein. 2.4. Am 26. Juli 2022 und 6. September 2022 reichte der Beklagte (trotz bestehender anwaltlicher Vertretung persönlich verfasste und überbrachte) weitere Eingaben ein, wobei er mit der letzten sinngemäss einen Antrag um aufschiebende Wirkung stellte. Weder die Klägerin noch der Rechtsvertreter des Beklagten liessen sich zu diesen Eingaben vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: