2. 2.1. Gegen den ihm am 10. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. Mai 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -3- " 1. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Q. vom 08.03.2022 sei teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes C., geboren tt.mm. 2021, mit Wirkung ab 14. Oktober 2021 monatlich vorschüssig folgende Beiträge, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: