1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 14. Oktober 2021 an das Familiengericht Q., Präsidium, beantragte die Klägerin unter anderem ihre alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn C., geboren am tt.mm. 2021, sowie die Verpflichtung des Beklagten zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'750.00 (Barunterhalt von Fr. 990.00, Betreuungsunterhalt von Fr. 757.00) zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen. 1.2. Mit Klageantwort vom 10. November 2021 stellte der Beklagte in Bezug auf den gemeinsamen Sohn C. die Hauptanträge, die Obhut sei ihm zuzuweisen und die Klägerin sei zur Bezahlung eines angemessenen Kinderunterhaltsbeitrags zu verpflichten.