Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.119 / nl (SF.2021.68) Art. 91 Entscheid vom 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 14. Oktober 2021 an das Familiengericht Q., Präsidium, beantragte die Klägerin unter anderem ihre alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn C., geboren am tt.mm. 2021, sowie die Verpflich- tung des Beklagten zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'750.00 (Barunterhalt von Fr. 990.00, Betreuungsunterhalt von Fr. 757.00) zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen. 1.2. Mit Klageantwort vom 10. November 2021 stellte der Beklagte in Bezug auf den gemeinsamen Sohn C. die Hauptanträge, die Obhut sei ihm zuzuwei- sen und die Klägerin sei zur Bezahlung eines angemessenen Kinderunter- haltsbeitrags zu verpflichten. 1.3. Am 15. Februar 2022 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Be- zirksgerichts Q. statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien befragt wurden und die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung nahmen. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. 1.4. Mit Entscheid vom 8. März 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbe- sondere: " 3. Das gemeinsame Kind C., geboren tt.mm. 2021, wird unter die Obhut der Ehefrau gestellt. […] 9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes C., geboren tt.mm. 2021, mit Wirkung ab 14. Oktober 2021 monatlich vor- schüssig folgende Beiträge, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: bis 31. Mai 2022 (Barunterhalt): Fr. 544.00 ab 1. Juni 2022 bis 17. Juli 2031 (Barunterhalt): Fr. 2'243.00 ab 17. Juli 2031 bis zum Erreichen der Volljährigkeit (Barunterhalt): Fr. 2'143.00" 2. 2.1. Gegen den ihm am 10. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. Mai 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -3- " 1. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Q. vom 08.03.2022 sei teilweise auf- zuheben und wie folgt neu zu fassen: '9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes C., geboren tt.mm. 2021, mit Wirkung ab 14. Oktober 2021 monatlich vor- schüssig folgende Beiträge, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: bis 31. Mai 2022 (Barunterhalt) CHF 544.00 ab 1. Juni 2022 bis 17. Juli 2031 (Barunterhalt) CHF 1'250.00 ab 18. Juli 2031 bis zum Erreichen der Volljährigkeit (Barunterhalt) CHF 1'130.00' 2.1. Eventuell sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 2.2. Subeventuell sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin die Beru- fungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte die Klägerin eine zusätzliche Beilage ein. 2.4. Am 26. Juli 2022 und 6. September 2022 reichte der Beklagte (trotz beste- hender anwaltlicher Vertretung persönlich verfasste und überbrachte) wei- tere Eingaben ein, wobei er mit der letzten sinngemäss einen Antrag um aufschiebende Wirkung stellte. Weder die Klägerin noch der Rechtsvertre- ter des Beklagten liessen sich zu diesen Eingaben vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). -4- 1.2. Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur noch der Umfang des vom Be- klagten zu bezahlenden Kinderunterhalts (Barunterhalt) ab dem 1. Juni 2022. Es gelten daher die Erforschungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO), und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1.). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die er- forderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprü- che darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.3. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.4. Der Sachverhalt ist in den eherechtlichen Summarverfahren glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen er- schüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). -5- 2. Die Vorinstanz ist für die beiden Phasen, die Gegenstand der Berufung sind (ab 1. Juni 2022), von folgenden Einkommen und Existenzminima ausge- gangen. 2.1. Klägerin Einkommen (Erw. 7.2.1.1. und 7.3.1.1.): Fr. 5'633.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum (Erw. 7.2.1.2. und 7.3.1.2.): Fr. 2'907.00 Familienrechtliches Existenzminimum: (Erw. 7.2.1.3. und 7.3.1.3.) Fr. 3'666.00 2.2. Beklagter Einkommen (Erw. 7.2.1.4. und 7.3.1.4.): Fr. 4'550.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum (Erw. 7.2.1.5. und 7.3.1.5.): Fr. 2'242.00 Familienrechtliches Existenzminimum: (Erw. 7.2.1.6. und 7.3.1.6.) Fr. 2'516.00 2.3. Kind Einkommen (Erw. 7.2.1.7. und 7.3.1.7.): Fr. 200.00 Familienrechtliches Existenzminimum: 1. Juni 2022 – 17. Juli 2031 (Erw. 7.2.1.8.) Fr. 2'443.00 17. Juli 2031 bis Volljährigkeit (Erw. 7.3.1.8.) Fr. 2'343.00 2.4. Der Beklagte bestreitet mit seiner Berufung diese Zahlen grundsätzlich nicht (vorbehältlich leicht angepasster Steuerbeträge bei den familienrecht- lichen Existenzminima; vgl. Berufung N. 24). Er rügt jedoch die Methodik und das Resultat der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Soweit der Beklagte in seiner von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 26. Juli 2022, S. 3, bestreitet, Fr. 4'450.00 monatlich zu verdienen, setzt er sich in Widerspruch zu den Angaben in seiner eigenen Berufung. Dies erklärt er mit einem Missverständnis mit seinem Anwalt, womit er aber nicht zu hören ist, zumal seine Rüge betreffend das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen nicht innerhalb der Berufungsfrist erfolgt und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. -6- Die Klägerin ihrerseits macht mit der Berufungsantwort ein tieferes eigenes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'441.00 geltend (S. 5 f.). Im Übrigen beziffert sie ihr eigenes betreibungsrechtliches Einkommen auf Fr. 4'215.00 (S. 7 f.) und ihr familienrechtliches Existenzminimum auf Fr. 4'596.00 (Fr. 4'215.00 + Fr. 381.00; S. 8). Es sind daher zunächst das Einkommen und das Existenzminimum der Klägerin zu überprüfen. 3. 3.1. Die Klägerin war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung arbeitslos, bekundete aber ihre Absicht, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein. Gestützt darauf rechnete ihr die Vorinstanz ab 1. Juni 2022 ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 5'633.00 an (Erw. 7.2.1.1. des angefochtenen Urteils). 3.2. Tatsächlich trat die Klägerin am 1. April 2022 eine unbefristete Arbeitsstelle als "[...]" mit einem 100%-Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag, Berufungsant- wortbeilage 3). Allerdings erzielt sie mit dieser Anstellung ein bedeutend tieferes Einkommen, als ihr die Vorinstanz angerechnet hat. Es wird jedoch nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bewusst auf ein höheres Einkommen verzichtet hat oder es ihr möglich und zumut- bar gewesen wäre, eine Stelle mit einem höheren Lohn zu finden. Es ist daher auf ihr tatsächliches Einkommen abzustellen. Gemäss Arbeitsvertrag (Berufungsantwortbeilage 3) verdient die Klägerin einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.00, der 13 Mal ausbezahlt wird. Netto erhält sie gemäss den Lohnabrechnungen April und Mai 2022 (Beru- fungsantwortbeilage 4) abzüglich Kinderzulagen und Spesenentschädi- gung einen Lohn von Fr. 4'454.30 ausbezahlt. Darin enthalten ist auch eine "Überzeitpauschale [...]" von brutto Fr. 363.00. Entgegen den Ausführun- gen in der Berufungsantwort (S. 6) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überobligatorischen Arbeitsanstrengungen nicht bereits bei der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1.). Den Anteil am 13. Mo- natslohn pro Monat beziffert die Klägerin auf Fr. 350.00 (Berufungsantwort S. 6), was ungefähr zutreffen dürfte. Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beträgt damit gerundet Fr. 4'800.00. 4. 4.1. Beim Existenzminimum der Klägerin hat die Vorinstanz gestützt auf die Versicherungspolice für das Jahr 2021 (Klagebeilage 16) und die für jenes Jahr verfügte Prämienverbilligung (Klagebeilage 17) Prämien für die obli- gatorische Krankenversicherung von Fr. 122.00 berücksichtigt (Erw. 7.1.1.2 des angefochtenen Urteils). Für das Jahr 2022 beträgt die -7- Prämie indes Fr. 299.85 (mit Eingabe vom 14. Juni 2022 eingereichte Be- rufungsantwortbeilage 8), und es wurde keine Prämienverbilligung gewährt (vgl. Berufungsantwort S. 7; Berufungsantwortbeilage 7). Im klägerischen Existenzminimum sind somit Krankenkassenprämien von Fr. 299.85 zu be- rücksichtigen. 4.2. 4.2.1. Für den Arbeitsweg rechnete die Vorinstanz der Klägerin einen Pauschal- betrag von Fr. 100.00 an (Erw. 7.2.1.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht mit der Berufungsantwort geltend, sie sei für den Ar- beitsweg auf die Benutzung eines Autos angewiesen und es seien ihr bei einem Arbeitsweg von 55 km monatliche Kosten von Fr. 1'432.00 anzu- rechnen (21.7 Tage x 110 km x 60 Rp.). 4.2.2. Die Klägerin macht gestützt auf die Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 8. Juni 2022 glaubhaft, dass sie mit ihrer Arbeit jeweils frühmorgens um 3.30 Uhr beginnt und ihr Arbeitsweg 55 km beträgt (Berufungsantwort S. 7; Berufungsantwortbeilage 5). Sie ist damit zur Bewältigung ihres Arbeitswe- ges auf ein Auto angewiesen und die entsprechenden Kosten sind in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen. 4.2.3. Gemäss Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (TCS) er- geben sich bei geschätzten 230 Arbeitstagen (5 Arbeitstage pro Woche, abzüglich Ferien, Feiertage und weitere Abwesenheiten) und einer Fahr- strecke von jährlich 25'300 km (230 x 110 km), unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 10 %, aber ohne Kapitalzinsen und Wertverminderung, die nicht mit Betrieb, Unterhalt und Wiederbeschaffung im Zusammenhang stehen, und ohne Garagierungskosten jährliche Kosten von Fr. 10'998.70. Es rechtfertigt sich gestützt darauf, der Klägerin monatlich gerundet Fr. 900.00 an Arbeitswegkosten im Existenzminimum anzurechnen. 4.3. Die Vorinstanz hat der Klägerin im Übrigen monatliche Kosten von Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung angerechnet. Diese sind nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin Verpfle- gungsspesen ausbezahlt erhält (vgl. Lohnabrechnung Mai, Berufungsant- wortbeilage 4; damit stillschweigend übereinstimmend die Existenzmini- mumsberechnung in der Berufungsantwort S. 8). 4.4. Die monatliche Steuerbelastung schätzte die Vorinstanz bei der Klägerin auf Fr. 608.00 (Erw. 7.2.1.3.). Die Klägerin selber geht in der Berufungsan- twort (S. 8) von einer Steuerbelastung von Fr. 230.00 aus. Dies erscheint -8- glaubhaft und kann so in die Existenzminimumsberechnung übernommen werden. 4.5. Im Ergebnis ergibt sich mit den Korrekturen gemäss den vorstehenden Er- wägungen ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin von Fr. 4'045.85 (familienrechtliches Existenzminimum gemäss angefochtenem Urteil Fr. 3'666.00 zuzüglich KVG-Prämien Fr. 299.85; Arbeitswegkosten Fr. 900.00; Steuern Fr. 230.00; abzüglich KVG-Prämien Fr. 122.00 Arbeitswegkosten Fr. 100.00 auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Steuern Fr. 608.00). 5. Bezüglich der Steuerbelastung hat die Vorinstanz dem Beklagten in den hier relevanten Phasen im erweiterten Existenzminimum Fr. 158.00 ange- rechnet. Der Beklagte macht mit seiner Berufung dazu geltend, aufgrund des (von ihm beantragten) reduzierten Unterhaltsanspruchs betrügen die Steuern bei ihm ca. Fr. 90.00 mehr und beim Kind C. Fr. 90.00 weniger. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil die Unterhaltsbeiträge nur moderat gesenkt werden (vgl. nachfolgend, Erw. 6), erscheint eine Anpassung der von der Vorinstanz angenommenen Steuerbeträge indes nicht angezeigt. Es bleibt somit beim ansonsten unbestrittenen familienrechtlichen Exis- tenzminimum von Fr. 2'516.00 (vgl. Berufung N. 16). 6. 6.1. Bei einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'516.00 und einem Einkommen von Fr. 4'550.00 verfügt er vor Berück- sichtigung des Kinderunterhaltsbeitrags über einen Überschuss von Fr. 2'034.00. Beim Kind C. liegt vor Berücksichtigung des Unterhaltsbei- trags eine Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf von Fr. 2'243.00 (Fr. 2'443.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulage; in der Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031) bzw. Fr. 2'143.00 (Fr. 2'343.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulage; in der Phase vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit) vor. Fest steht somit schon vor Berücksichtigung einer allfäl- -9- ligen Überschussverteilung, dass der Beklagte ohne Eingriff in sein (fami- lienrechtliches) Existenzminimum nicht in der Lage ist, den gesamten Be- darf des Kindes C. zu decken. Die Klägerin wird sich daher mit ihrem Über- schuss am Kinderunterhalt beteiligen müssen. 6.2. In der Gesamtrechnung für alle Beteiligte ergibt sich ein Überschuss von Fr. 545.15 für die Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031 resp. von Fr. 645.15 für die Phase vom 17. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit (Einkom- men Klägerin Fr. 4'800.00 + Einkommen Beklagter Fr. 4'550.00 + Einkom- men Kind Fr. 200.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Klägerin Fr. 4'045.85 ./. familienrechtliches Existenzminimum Beklagter Fr. 2'516.00 ./. Bedarf Kind Fr. 2'443.00 bzw. Fr. 2'343.00). Da das Einkommen der Klä- gerin auch eine "Überzeitpauschale" von brutto Fr. 363.00 enthält (vgl. Lohnabrechnungen April und Mai 2022, Berufungsantwortbeilage 4), recht- fertigt es sich, einen Betrag aus dem Überschuss von Fr. 300.00 vorab in Würdigung der entsprechenden überobligatorischen Arbeitsanstrengung der Klägerin zuzuweisen. Für den Beklagten verbleibt bei einer Verteilung des restlichen Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3 a.E.) ein Überschussanteil von gerundet Fr. 98.00 ([Fr. 545.15 ./. Fr. 300.00] x 0.4) resp. Fr. 138.00 ([Fr. 645.15 ./. Fr. 300.00] x 0.4). Der Überschussanteil des Kindes C. beträgt entsprechend Fr. 49.00 resp. Fr. 69.00. 6.3. Belässt man dem Beklagten seinen Überschussanteil von Fr. 98.00 resp. Fr. 138.00, ist er noch in der Lage, einen Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 1'936.00 in der Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031 (Fr. 2'034.00 [vgl. oben Erw. 6.1] ./. Fr. 98.00] und einen solchen von Fr. 1'896.00 (Fr. 2'034.00 ./. Fr. 138.00) vom 17. Juli 2031 bis zur Volljäh- rigkeit zu leisten. Die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind folglich in dieser Höhe festzusetzen, wobei der in der Berufung (N. 17) zu Recht gerügte Umstand zu berücksichtigen ist, dass der 17. Juli 2031 nicht zu beiden Phasen gehören kann; der Beginn der letzten Phase ist somit auf den 18. Juli 2031 zu legen. Der gebührende Kindesunterhalt beträgt indes Fr. 2'292.00 (Fr. 2'443.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen [vgl. oben Erw. 6.1] + Fr. 49.00 Über- schussanteil) in der Phase vom 1. Juni 2022 bis zum 17. Juli 2031 resp. Fr. 2'212.00 (Fr. 2'343.00 Bedarf ./. Fr. 200.00 Kinderzulagen + Fr. 69.00 Überschussanteil) in der Phase vom 18. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit. Die Differenz zwischen den vom Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhalts- beiträgen und dem gebührenden Unterhalt von Fr. 356.00 (Fr. 2'292.00 ./. Fr. 1'936.00) bzw. Fr. 316.00 (Fr. 2'212.00 ./. Fr. 1'896.00) hat die Klägerin - 10 - zu tragen. Bei einer Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem fami- lienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 754.15 (Fr. 4'800.00 ./. Fr. 4'045.85) ist ihr dies auch möglich und zumutbar. 7. Der mit (ohne anwaltliche Mitwirkung verfasster) Eingabe vom 6. Septem- ber 2022 sinngemäss gestellte (allerdings vom eigenen Rechtsvertreter des Beklagten unkommentiert gelassene) Antrag um aufschiebende Wir- kung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 2'000.00 festzulegenden obergerichtlichen Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin aufzuerlegen, und der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie den Mehrwertsteuern (7.7%) sind die Parteikosten der Klägerin auf gerundet Fr. 1'670.00 festzusetzen, wovon der Beklagte der Klägerin Fr. 835.00 zu ersetzen hat. 8.2. 8.2.1. Der Beklagte beantragt (formuliert als Eventualantrag zu seinem Hauptbe- gehren), dass die Klägerin dazu zu verpflichten sei, ihm einen Parteikos- tenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. (Sub-)Eventualiter beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 8.2.2. Der Beklagte hat bereits vor Vorinstanz beantragt, die Klägerin sei zur Be- zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, und es sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 23). Mit Ver- fügung vom 8. März 2022 (act. 156 ff.) wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung verwies sie einerseits auf eine monatliche Differenz zwischen dem Einkommen des Beklagten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum, mit welcher die Prozesskos- ten bestritten werden könnten, andererseits aber auch darauf, dass dieser über Erspartes im Umfang von Fr. 20'000.00 verfüge (Erw. 5). - 11 - 8.2.3. Der Beklagte, der seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sowohl als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschuss, als auch für die unent- geltliche Rechtspflege glaubhaft zu machen hätte, äussert sich in seiner Berufung N. 7 ff. einzig zu seinem Existenzminimum und seinem Einkom- men, aber nicht zu seinem Vermögen. Zwar behauptet er mit seiner Ein- gabe vom 26. Juli 2022, S. 3, nicht (mehr) über ein Vermögen von Fr. 20'000.00 zu verfügen, sondern nur noch Fr. 1'300.00 übrig zu haben. Allerdings belegt er diese Behauptung nicht. Es muss daher auch für das obergerichtliche Verfahren angenommen werden, dass er in der Lage ist, die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie seine Parteikosten aus seinem Ersparten zu decken. Die Anträge auf Prozesskostenvorschuss sowie auf unentgeltliche Rechtspflege sind damit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 8. März 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes C., geboren tt.mm. 2021, mit Wirkung ab 14. Oktober 2021 monatlich vor- schüssig folgende Beiträge, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: bis 31. Mai 2022 (Barunterhalt): Fr. 544.00 ab 1. Juni 2022 bis 17. Juli 2031 (Barunterhalt): Fr. 1'936.00 ab 18. Juli 2031 bis zum Erreichen der Volljährigkeit (Barunterhalt): Fr. 1'896.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Partei- kosten, somit Fr. 835.00 zu bezahlen. - 12 - 4. Der Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung ei- nes Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewie- sen. 5. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 13 - Aarau, 18. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess