Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und einem Rechtsmittelabzug von 25% (§ 8 AnwT), einem Zuschlag von 5% für die Eingabe vom 20. Juni 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 70.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 1'792.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.