4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.