Nachdem der Entscheid vom 15. Februar 2022 – im Übrigen mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen – am 3. Mai 2022 als zugestellt galt (oben E. 3.1), wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich und auch von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zu erwarten gewesen, den Beginn und das Ende der zehntägigen Berufungsfrist zu eruieren. Dass er die Frist vorliegend offenbar nicht nachgerechnet, sondern auf die falsche Rechtsauskunft der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin vertraut hat, ist ihm als grobe prozessuale Unsorgfalt anzulasten. Er ist in - 11 -