Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich nicht um eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, sondern die unzutreffende Angabe des Ablaufdatums einer Rechtsmittelfrist in einem separaten Schreiben an die Parteien handelt. Nachdem der Entscheid vom 15. Februar 2022 – im Übrigen mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen – am 3. Mai 2022 als zugestellt galt (oben E. 3.1), wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich und auch von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter zu erwarten gewesen, den Beginn und das Ende der zehntägigen Berufungsfrist zu eruieren.