Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn die Mangelhaftigkeit der Auskunft für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich nicht um eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, sondern die unzutreffende Angabe des Ablaufdatums einer Rechtsmittelfrist in einem separaten Schreiben an die Parteien handelt.